Vorbemerkung
Das Warenangebot in unserem Online-Shop richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Vertragspartners gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Vertragspartners die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Vertragspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Vertragspartner uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(6) Sie können die derzeit gültigen AGB auf unserer Website www.epus-webshop.de/agb/ abrufen und ausdrucken. Die AGB werden Ihnen zudem mit der Bestellbestätigung übermittelt.
(7) Vertragspartner für alle Bestellungen, die Sie in unserem Online-Shop tätigen ist die
- EPUS Energietechnische Produkte und Systeme GmbH & Co. KG
Otto-Hahn-Str. 24
33104 Paderborn
Telefon 05254 / 931960
E-Mail info@epus-webshop.de
Geschäftsführung: Epus Geschäftsführungs- und Verwaltungs GmbH (AG Paderborn, HRB 3605, Otto-Hahn-Straße 24, 33104 Paderborn),
vertreten durch ihren Geschäftsführer Alfred Romberg
(1) Die Warenpräsentation im Online-Shop stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, im Online-Shop Waren zu bestellen.
(2) Mit Anklicken des Buttons „Jetzt zahlungspflichtig bestellen“ geben Sie ein verbindliches Kaufangebot ab (§ 145 BGB). Sofern sich aus Ihrer Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
(3) Nach Eingang des Kaufangebots erhalten Sie eine automatisch erzeugte E-Mail, mit der wir bestätigen, dass wir Ihre Bestellung erhalten haben (Eingangsbestätigung). Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebots durch uns dar. Ein bindender Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande.
(4) Ein für uns bindender Kaufvertrag über die Ware kommt erst zustande, wenn wir unsere Annahme des Kaufangebots erklären. Diese Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch ausdrückliche Auftragsbestätigung) oder durch die Versendung der Ware an die von Ihnen angegebene Lieferadresse erklärt werden.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Sofern die Lieferfrist nicht individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben wurde beträgt sie 4 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (z. B. wegen Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
(4) Die Rechte des Vertragspartners gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt nach Wahl des Bestellers ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist, oder in Form des Versendungskaufs. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(3) Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung von 0,5 % der Gesamtrechnungssumme pro angefangener Kalenderwoche bis zu einem Gesamthöchstbetrag in Höhe von 5 % der Gesamtrechnungssumme, beginnend mit dem vereinbarten Liefertermin bzw. – mangels einer solchen Vereinbarung – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die auf den Produktseiten genannten Preise verstehen sich als Nettopreise ab Lager und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und den jeweiligen Versandkosten.
(2) Beim Versendungskauf trägt der Vertragspartner die Transportkosten in Höhe von 6,50 Euro pro Lieferung. Ab einem Warenwert von 250,00 Euro (netto) übernehmen wir die Frachtkosten. Bei Bestellungen unter einem Warenwert von 50,00 Euro fällt ein Mindermengenzuschlag von 7,50 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) an. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Vertragspartner.
(3) Die Zahlung erfolgt wahlweise
- per Vorkasse, wobei wir Ihnen unsere Bankverbindung in der Auftragsbestätigung mitteilen. Der Rechnungsbetrag ist dann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig und zahlbar und auf unser Konto zu überweisen.
- in Bar bei Abholung
(5) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfristen kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(6) Dem Vertragspartner stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Vertragspartners insbesondere gem. § 8 Abs. (7) S. 2 dieser AGB unberührt.
(7) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird. Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Vertragspartner verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang stehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Vertragspartner.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners – insbesondere wenn er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt – sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf durch uns berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. (2) dieses Paragraphen genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. Hat der Vertragspartner diese Forderung im Rahmen eines echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Vertragspartner in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Vertragspartner seine Forderung aus dem Kontokorrentverhältnis in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
(c) Darüber hinaus tritt der Vertragspartner auch diejenigen Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbes. Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
(d) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner bis auf Widerruf neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. (3) dieses Paragraphen geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(e) Wird im Zusammenhang mit der Zahlung des Kaufpreises durch den Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Vertragspartner als Bezogener.
(f) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 7 Mängelansprüche des Vertragspartners
(1) Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Vertragspartner vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Liegt zwischen uns und dem Vertragspartner ein beiderseitiges Handelsgeschäft vor, setzen die Mängelansprüche des Vertragspartners voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelrechte des Vertragspartners.
(5) Bei eventueller Mangelhaftigkeit der Ware und bei eventuell mangelhaft ausgeführten Werkverträgen kann nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung erfolgen. Mehrfache Nacherfüllungen sind zulässig. Für die Nacherfüllung hat uns der Vertragspartner eine angemessene Frist von mindestens 2 Wochen zu setzen und uns die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
(6) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine uns gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder ist diese nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist uns unzumutbar, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche sind nach Maßgabe von § 9 dieser AGB ausgeschlossen. Das Recht gemäß § 634 Nr. 2 BGB (Eigenbeseitigung mit Aufwandsentschädigung) ist ausgeschlossen.
(7) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(8) Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Vertragspartner die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(9) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Vertragspartner die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Vertragspartner nicht erkennbar. Wir tragen insgesamt aber nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Vertragspartners verbracht wird, trägt der Vertragspartner.
§ 8 Sonstige Haftung
(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(2) Die sich aus Abs. (1) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 9 Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. § 9 Abs. (1) S.1 und S. 2 (a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 10 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts, und des deutschen internationalen Privatrechts (EGBGB).
(2) Ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Paderborn. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 11 Datenschutz
Der Vertragspartner wird hiermit darüber informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
Stand der AGB 23.09.2016